Rücktritt im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Das KSchG sieht bei Verträgen die unter das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) fallen, kein Rücktrittsrecht im Sinne des KSchG vor (§3 Abs. 3 Ziffer 4 KSchG).
Ferner sieht das KSchG kein Rücktrittsrecht vor, wenn der Kunde selbst die Schließung des Vertrags oder unter körperlicher Abwesenheit und ohne Drängen des Unternehmers angebahnt hat.
Rücktritt im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG)
Kunde können gemäß FAGG von abgeschlossenen Verträgen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Bestellbestätigung und Bestätigung der Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wird im Abschluss des Online-Bestellprozesses vom Kunden die sofortige Vertragserfüllung gewünscht, besteht kein Rücktrittsrecht mehr. Dies betrifft unter anderem vor allem:
- Inviduelle Anpassungen an Software oder Hardware auf Wunsch des Kunden
- die Durchführung von Servertransfers
- Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
Wünscht der Kunde einen Vertragsbeginn der Dienstleistung während der Rücktrittsfrist (§10 FAGG), so hat er im Falle eines Rücktritts anteilige Kosten und insbesondere einmalige Setupkosten zu tragen (§16FAGG). Durch eine sofortige Zahlung von Produkten ist von einem solchen sofortigen Vertragsbeginn auszugehen.